Tarif 595
Der Tarif 595 ist ein schweizweit gültiger Standard für die Abrechnung von Leistungen in der Gesundheitsförderung und Prävention. Er richtet sich an Kursanbieter, Fitness- und Gesundheitscenter, Bewegungsstudios sowie andere Einrichtungen der Sportförderung.
Einführung
Ab 1. Januar 2027 müssen Rückforderungsbelege für gesundheitsfördernde Leistungen nach dem Tarif 595 und dem einheitlichen Rechnungsstandard (XML 5.0) erstellt werden.
Für die Rechnungsstellung wird künftig eine professionelle Softwarelösung benötigt, welche den Rechnungsstandard unterstützt und Tarifstrukturen automatisch aktualisiert.
Der Tarif 595 betrifft ausschliesslich die Rechnungsstellung und hat keinen Einfluss auf die Zertifizierung oder die Anerkennung durch Krankenversicherer. Für weiterführende Informationen und praktische Fragen zur Anwendung des Tarifs 595 helfen die folgenden Fragen und Antworten (FAQ).
Fragen und Antworten zum Tarif 595
- Allgemeine Fragen
- Fragen zum Ablauf der Umstellung auf den Tarif 595 und zum einheitlichen Rechnungsformular
- Übersicht zur Darstellung einer Rechnung
- Fragen zum Tarif 595 und zur Abrechnung von Leistungen
- Abgrenzung Gesundheitsförderung (595) und Komplementär- und Alternativmedizin VVG (590)
- Spezifische Fragen zu eTG
Abgrenzung Gesundheitsförderung (595) und Komplementär- und Alternativmedizin VVG (590)
Der Tarif 595 steht komplementärmedizinischen Therapeuten nicht zur Verfügung.
Leistungen von komplementärmedizinischen Therapeuten müssen über den Tarif 590 in Rechnung gestellt werden. Für therapeutische Massnahmen im Rahmen einer präventiven Behandlung muss der Behandlungsgrund «Prävention» gewählt werden. Zu den präventiven Behandlungen zählen namentlich Massnahmen
- zur Steigerung des Wohlbefindens / Wellnessbehandlungen,
- zur frühzeitigen Erkennung und/oder zur Verhinderung von Krankheiten sowie
- zur Vermeidung von Rückfällen nach erfolgreicher Therapie.
Dies gilt für Gruppen- und Einzelsitzungen.
Weitere Einzelheiten zum Tarif 590 der Komplementär- und Alternativmedizin erfahren Sie in den FAQ zum Tarif 590, bei Ihrer Zertifizierungsstelle oder Ihrem Verband.
| Ich bin komplementärmedizinische Therapeutin und biete zudem auch Gruppenkurse wie zum Beispiel Feldenkrais-Kurse an. Wie kann ich diese Leistung in Rechnung stellen? |
Gruppenkurse/Gruppentherapien, die im Rahmen der Prävention stattfinden, müssen über den Tarif 590 mit dem Behandlungsgrund «Prävention» abgerechnet werden. Der Tarif 595 steht komplementärmedizinischen Therapeuten und Therapeutinnen nicht zur Verfügung.
Bei Gruppenkursen beziehungsweise Gruppentherapien werden mehrere Personen in einer Gruppe gemeinsam angeleitet oder behandelt. Es gibt dafür im Tarif 590 keine Tarifziffer. Die Versicherer verlangen eine transparente Deklaration. Der Gruppenkurs oder die Gruppentherapie muss daher bei der Abrechnung im Bemerkungsfeld ausgewiesen sein.
Weitere Einzelheiten zum Tarif 590 der Komplementär- und Alternativmedizin erfahren Sie in den FAQ zum Tarif 590, bei Ihrer Zertifizierungsstelle oder Ihrem Verband.
| Was mache ich, wenn ich zwei verschiedene ZSR-Nummern (zum Beispiel Komplementär- und Alternativmedizin / Fitness) habe? |
Die Leistungen müssen separat in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet, dass Leistungen der Gesundheitsförderung klar von der Komplementär- und Alternativmedizin getrennt werden.
- Gesundheitsfördernde Leistungen müssen mit der «Fitness-ZSR-Nummer» nach Tarif 595 abgerechnet werden.
- Für Leistungen im Rahmen der Komplementär- und Alternativmedizin werden die «Komplementär-ZSR-Nummer» sowie der Tarif 590 verwendet. Weitere Einzelheiten zum Tarif 590 in der Komplementär- und Alternativmedizin finden Sie in den FAQ zum Tarif 590, bei Ihrer Zertifizierungsstelle oder Ihrem Verband.


