Tarif 595
Der Tarif 595 ist ein schweizweit gültiger Standard für die Abrechnung von Leistungen in der Gesundheitsförderung und Prävention. Er richtet sich an Kursanbieter, Fitness- und Gesundheitscenter, Bewegungsstudios sowie andere Einrichtungen der Sportförderung.
Einführung
Ab 1. Januar 2027 müssen Rückforderungsbelege für gesundheitsfördernde Leistungen nach dem Tarif 595 und dem einheitlichen Rechnungsstandard (XML 5.0) erstellt werden.
Für die Rechnungsstellung wird künftig eine professionelle Softwarelösung benötigt, welche den Rechnungsstandard unterstützt und Tarifstrukturen automatisch aktualisiert.
Der Tarif 595 betrifft ausschliesslich die Rechnungsstellung und hat keinen Einfluss auf die Zertifizierung oder die Anerkennung durch Krankenversicherer. Für weiterführende Informationen und praktische Fragen zur Anwendung des Tarifs 595 helfen die folgenden Fragen und Antworten (FAQ).
Fragen und Antworten zum Tarif 595
- Allgemeine Fragen
- Fragen zum Ablauf der Umstellung auf den Tarif 595 und zum einheitlichen Rechnungsformular
- Übersicht zur Darstellung einer Rechnung
- Fragen zum Tarif 595 und zur Abrechnung von Leistungen
- Abgrenzung Gesundheitsförderung (595) und Komplementär- und Alternativmedizin VVG (590)
- Spezifische Fragen zu eTG
Spezifische Fragen zu eTG
Die Abrechnung von eTG (elektronischer Tiers Garant) bzw. die digitale Abwicklung von Rechnungen im Gesundheitswesen bietet sowohl für Leistungserbringer (zum Beispiel Fitnesscenter, Bewegungsstudios, Kursleiter) als auch für Krankenkassen erhebliche Vorteile gegenüber dem alten Papierverfahren.
- Zeitersparnis/Effizienz in der Bearbeitung von Bestätigungen/Rückforderungsbelegen
- Reduktion der Fehlerquote (Vollständigkeitsprüfung, Lesbarkeit, Transparenz)
- Kostenersparnis (Papier- und Portokosten)
- Vorteil für Ihre Kundinnen und Kunden: keine zusätzliche Zustellung der Dokumente an die Krankenkasse
Details zu den Gebühren erfahren Sie bei MediData, bei Ihrer Zertifizierungsstelle sowie Ihrem Softwareanbieter.
Eine Kombination von eTG und einer Papierrechnung ist möglich. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, darf der Kunde die Papierrechnung jedoch nicht bei der Krankenversicherung einreichen. Die Krankenversicherung erhält die Rechnung jeweils via eTG.
Mit der Einführung von eTG muss der Kunde einmalig eine Einverständniserklärung ausfüllen, zum Beispiel im Abo-Vertrag. Mit seiner Unterschrift akzeptiert er die Übermittlung via eTG.
Die Stornierung einer eTG Rechnung ist möglich und notwendig, wenn zum Beispiel ein Eingabefehler passiert ist oder die Kundin innert 14 Tagen vom Vertrag zurückgetreten ist. Es kann aber nur ein Total-Storno der gesamten Rechnung vorgenommen werden, kein Teil-Storno. Wenn sich zum Beispiel die Abonnementsdauer ändert, dann stornieren Sie die gesamte Rechnung und senden Sie die angepasste Rechnung erneut als eTG ein.
Weitere Informationen finden Sie auf den Websites der beteiligten Krankenversicherer und der Qualitätslabels/Zertifizierungsstellen der Gesundheitsförderung.


