Tarif 595

Der Tarif 595 ist ein schweizweit gültiger Standard für die Abrechnung von Leistungen in der Gesundheits­förderung und Prävention. Er richtet sich an Kurs­anbieter, Fitness- und Gesundheits­center, Bewegungs­studios sowie andere Einrichtungen der Sport­förderung.

Einführung

Ab 1. Januar 2027 müssen Rück­forderungs­belege für gesundheits­fördernde Leistungen nach dem Tarif 595 und dem ein­heitlichen Rechnungs­standard (XML 5.0) erstellt werden.

Für die Rechnungs­stellung wird künftig eine professionelle Software­lösung benötigt, welche den Rechnungs­standard unterstützt und Tarif­strukturen automatisch aktualisiert.

Der Tarif 595 betrifft ausschliesslich die Rechnungs­stellung und hat keinen Einfluss auf die Zertifi­zierung oder die Anerkennung durch Kranken­versicherer. Für weiter­führende Informationen und praktische Fragen zur Anwendung des Tarifs 595 helfen die folgenden Fragen und Antworten (FAQ).


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FAQ
Tarif 595 FAQ

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Fragen und Antworten zum Tarif 595

 

Spezifische Fragen zu eTG

Die Nutzung von eTG ist aktuell freiwillig und krankenkassenunabhängig.

Die Abrechnung von eTG (elektronischer Tiers Garant) bzw. die digitale Abwicklung von Rechnungen im Gesundheitswesen bietet sowohl für Leistungserbringer (zum Beispiel Fitnesscenter, Bewegungsstudios, Kursleiter) als auch für Krankenkassen erhebliche Vorteile gegenüber dem alten Papierverfahren.

  • Zeitersparnis/Effizienz in der Bearbeitung von Bestätigungen/Rückforderungsbelegen
  • Reduktion der Fehlerquote (Vollständigkeitsprüfung, Lesbarkeit, Transparenz)
  • Kostenersparnis (Papier- und Portokosten)
  • Vorteil für Ihre Kundinnen und Kunden: keine zusätzliche Zustellung der Dokumente an die Krankenkasse

Details zu den Gebühren erfahren Sie bei MediData, bei Ihrer Zertifizierungsstelle sowie Ihrem Softwareanbieter.

Eine Kombination von eTG und einer Papierrechnung ist möglich. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, darf der Kunde die Papierrechnung jedoch nicht bei der Krankenversicherung einreichen. Die Krankenversicherung erhält die Rechnung jeweils via eTG.

Mit der Einführung von eTG muss der Kunde einmalig eine Einverständniserklärung ausfüllen, zum Beispiel im Abo-Vertrag. Mit seiner Unterschrift akzeptiert er die Übermittlung via eTG.

Die Stornierung einer eTG Rechnung ist möglich und notwendig, wenn zum Beispiel ein Eingabefehler passiert ist oder die Kundin innert 14 Tagen vom Vertrag zurückgetreten ist. Es kann aber nur ein Total-Storno der gesamten Rechnung vorgenommen werden, kein Teil-Storno. Wenn sich zum Beispiel die Abonnementsdauer ändert, dann stornieren Sie die gesamte Rechnung und senden Sie die angepasste Rechnung erneut als eTG ein.

Weitere Informationen finden Sie auf den Websites der beteiligten Krankenversicherer und der Qualitätslabels/Zertifizierungsstellen der Gesundheitsförderung.